Jugendschutz

 Kein Glücksspiel für Minderjährige

 

Ein verantwortungsvoller Umgang mit Glücksspielen ist sehr wichtig.

Ein bedeutender Aspekt hierbei ist der Jugendschutz.

Das Mindestalter für alle Glücksspiele und Wetten beträgt 18 Jahre.

 

Minderjährige dürfen nie an Glücksspielen teilnehmen, Rubbel-Lose kaufen oder Gewinne abholen! Auch dann nicht, wenn sie eine Kundenkarte oder eine Vollmacht der Eltern oder der Erziehungsberechtigten vorlegen.

Die Regelungen und Vereinbarungen zum Lotteriespiel in Deutschland sind insbesondere auch dem Jugendschutz verpflichtet. Aus diesem Grund bestimmen Gesetze, dass das komplette Spielangebot der Lotteriegesellschaften (LOTTO, Eurojackpot, KENO, ODDSET, TOTO, GlücksSpirale, SOFORTLOTTERIE etc.) nicht von Minderjährigen gespielt werden darf

 



§ 10 Rauchen in der Öffentlichkeit, Tabakwaren

 

 

 

(1) In Gaststätten, Verkaufsstellen oder sonst in der Öffentlichkeit dürfen Tabakwaren an Kinder oder Jugendliche weder abgegeben noch darf ihnen das Rauchen gestattet werden.

(2) In der Öffentlichkeit dürfen Tabakwaren nicht in Automaten angeboten werden. Dies gilt nicht, wenn ein Automat

  1. an einem Kindern und Jugendlichen unzugänglichen Ort aufgestellt ist oder
  2. durch technische Vorrichtungen oder durch ständige Aufsicht sichergestellt ist, dass Kinder und Jugendliche Tabakwaren nicht entnehmen können.

 



Unser Verkaufspersonal ist angewiesen, weder Lotterieprodukte noch Tabakwaren an Minderjährige zu verkaufen.

Um dies zu garantieren ist das Verkaufspersonal verpflichtet bei Unklarheiten über das Alter nach einem Altersnachweis zu fragen.

Nur dann ist gewährleistet, dass Produkte, die ausschließlich für Erwachsene bestimmt sind, nicht an Minderjährige verkauft werden.

Wir bitte ndaher um Ihr Verständnis, wenn das Verkaufspersonal nach einer Altersidentifikation fragt.

Als Legitimation sind ausschließlich der Personalausweis, Reisepass oder Führerschein möglich. Bank-, Kredit-, Gesundheits- oder sonstige Karten sowie Schüler-, Studenten- oder sonstige Ausweise sind als Altersnachweis leider nicht zulässig.

Auch Vollmachten, die Eltern für Ihre Kinder ausstellen, sind nicht zulässig und berechtigen das Verkaufspersonal nicht, Lotterieprodukte oder Tabakwaren an Minderjährige abzugeben.